Verfahrenshilfe im Sinne des § 51 a Abs 1 VStG ist durch den bloßen Umstand des Bestehens eines Bankkredites sowie der monatlichen Rückzahlungsraten nicht gerechtfertigt (in concreto lagen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe nicht vor, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von S 15.300,--, dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten sowie bei einem Kredit über S 400.000,-- bei monatlicher Rückzahlung von S 5.000,--).