Bezieht der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von S 16.500,--, zahlt bei den Eltern ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.000,--, hat keine Sorgepflichten, zahlt auf einen Kredit von S 250.000,-- Kreditrückzahlung von insgesamt S 9.200,--, liegt Mittellosigkeit nicht vor, so daß eine der kumulativ nach § 51a Abs 1 VStG notwendigen Voraussetzungen zur Verfahrenshilfe nicht vorliegt.