RS UVS Kärnten 1994/08/03 KUVS-944-951/5/94

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Veröffentlicht am 03.08.1994
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Bezieht der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von S 16.500,--, zahlt bei den Eltern ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.000,--, hat keine Sorgepflichten, zahlt auf einen Kredit von S 250.000,-- Kreditrückzahlung von insgesamt S 9.200,--, liegt Mittellosigkeit nicht vor, so daß eine der kumulativ nach § 51a Abs 1 VStG notwendigen Voraussetzungen zur Verfahrenshilfe nicht vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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