Der Berufungswerber wurde mit Beschluß der Gesellschafter vom 29.6.1993 als vertretungsbefugter Geschäftsführer der E Gesellschaft m. b.H. abberufen. Diese Abberufung war, wenngleich die Löschung als Geschäftsführer erst nach Ablauf des Tatzeitraumes erfolgte, sofort wirksam. Dies bedeutet, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat - bezogen auf den Tatzeitraum - strafrechtlich nicht zu verantworten hat. Diesem Ergebnis steht auch die Bestimmung des § 15 HGB, welche das Vertrauen Dritter nur in Hinsicht auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr schützt, nicht entgegen.