Das Verschulden der BW ist als gering zu beurteilen, wenn die Tat im Sinne des §34 Z11 StGB unter Umständen begangen wurde, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen. Die Nichtentrichtung der Abgabe ist gemäß §3 Abs1 lite Parkometergesetz erlaubt, also gerechtfertigt, solange dem Behinderten nur ein Aussteigen ermöglicht wird. Dem kommt ein kurzfristiges Begleiten des Behinderten nahe.