RS UVS Wien 1994/08/08 08/25/645/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Verschulden der BW ist als gering zu beurteilen, wenn die Tat im Sinne des §34 Z11 StGB unter Umständen begangen wurde, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen. Die Nichtentrichtung der Abgabe ist gemäß §3 Abs1 lite Parkometergesetz erlaubt, also gerechtfertigt, solange dem Behinderten nur ein Aussteigen ermöglicht wird. Dem kommt ein kurzfristiges Begleiten des Behinderten nahe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten