Die Ausübung des Baumeistergewerbes nach § 156 (nunmehr §§ 215 und 216) GewO wird im Sinne des § 44 a Z 1 VStG sachverhaltsmäßig durch die bloße Angabe, als Baubetreiber und Baumeister (Gesellschaften) einer Wohnbauges.m.b.H. auf einer Baustelle tätig geworden zu sein, nicht ausreichend umschrieben, um eine entsprechende Subsumtion vornehmen zu können.