RS UVS Steiermark 1994/08/09 30.9-164/93

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Rechtssatz

Die Ausübung des Baumeistergewerbes nach § 156 (nunmehr §§ 215 und 216) GewO wird im Sinne des § 44 a Z 1 VStG sachverhaltsmäßig durch die bloße Angabe, als Baubetreiber und Baumeister (Gesellschaften) einer Wohnbauges.m.b.H. auf einer Baustelle tätig geworden zu sein, nicht ausreichend umschrieben, um eine entsprechende Subsumtion vornehmen zu können.

Schlagworte
Gewerbeordnung Tatbestandsmerkmal Baumeister
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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