RS UVS Niederösterreich 1994/08/09 Senat-KO-93-045

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Rechtssatz

Nur die Behörde ist berechtigt, die Bekanntgabe der (physiologisch oder pharmakologisch) wirksamen Komponenten zu verlangen.

 

Dementsprechend hat auch die Tatbeschreibung unmißverständlich darzulegen, daß seitens der Behörde ein entsprechendes Verlangen auf Auskunftserteilung gestellt wurde. Die Bezeichnung "im Behördenwege" kann nicht bedeuten, daß damit die Behörde Antragsteller oder Auskunftswerber wird, sondern bedeutet die Bezeichnung "im Wege" lediglich, daß ein Ersuchen nicht direkt gerichtet wird, sondern bei einem Dritten "durchläuft".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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