Wesentliche Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 44 a Z 1 VStG bei einer Übertretung nach § 65 Abs 8 BauV ist die Durchführung von Abbrucharbeiten (Hammerbohrmaschinen und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden). Solche Arbeiten liegen nicht vor, wenn beim Umbau eines Gebäudes zur Herstellung des Auflagers für eine Decke Schlitze in eine Mauer gestemmt werden (in concreto war es dadurch zu Erschütterungen und zum Herabfallen großer Teile des Mauerwerkes von der Giebelwand gekommen).