RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Der Stellvertreter einer direkt dem Vorstand unterstellten Abteilung ist zum überwiegendsten Teil nur ausführendes Organ und wenn es sich beim Abteilungsleiter um einen leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes handelt, wird die Hauptlinie der Eigenverantwortlichkeit durch diesen vorgegeben, so daß es sich beim Stellvertreter nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsruhegesetzes handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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