RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Vor- und Abschlußarbeiten im Sinne des § 8 AZG sind Arbeiten, die vor oder nach der Normalarbeitszeit anfallen. Arbeiten, die während des regelmäßigen Produktionsganges durchführbar sind und die nicht unmittelbar der Produktion dienen, aber zu deren Fortgang erforderlich sind (zB Wartungsarbeiten) sind keine Vor- und Abschlußarbeiten und zwar auch dann nicht, wenn sie vor oder nach Beendigung des Produktionsganges geleistet werden. Dies liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit der Installation einer neuen Software und mit der Behebung von EDV-Störungen befaßt war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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