Eine Vorstandsanweisung, wonach Hauptabteilung,- Abteilungs-, Betriebs-, Bau- und Montageleiter beauftragt werden, auf das Ausmaß der Überstunden restriktiv einzuwirken und der Hinweis, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen dürften keinesfalls verletzt werden, reicht als Übertragung der Verantwortlichkeit nicht aus und kann nicht als eine wirksame Bestellung eines verantworlich Beauftragten im Sinne des Gesetzes angesehen werden, so daß das beschuldigte Vorstandsmitglied verwaltungsstrafrechtlich für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich bleibt.