Ein Einspruch nach § 49 Abs 1 VStG liegt nicht vor, wenn in einem Schreiben ...die Übertragung der Angelegenheit mit sofortiger Wirkung an unseren Anwalt... bekanntgegeben wird. Daraus ist nämlich nicht erkennbar, daß die Behörde Verfahrensschritte im Sinne des § 49 Abs 2 VStG unternehmen sollte.