Stellt die Beschuldigte ihr Fahrzeug auf einem Gehweg ab und eilt sie aus einem nahegelegenen Cafe heraus und erklärt ... "sie hätte am Gericht eine Verhandlung gehabt, sei etwas in Zeitdruck gewesen und hätte in Ermangelung eines Parkplatzes ihr KFZ auf dem Gehsteig abgestellt ..." und wird dieser Sacherverhalt durch zwei Zeugenaussagen der Meldungsleger bestätigt, so macht dies vollen Beweis und kann der im Berufungsverfahren vorgebrachte Hinweis das Fahrzeug nicht abgestellt ... "sondern dieses lediglich abgeholt
... " zu haben, nicht exkulpieren.