Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung der im §129 Abs2 der Bauordnung f Wien normierten Instandhaltungsverpflichtung trifft im Falle des Verkaufes einer Liegenschaft nicht den noch nicht im Grundbuch eingetragenen Käufer, welcher bis zu seiner bücherlichen Eintragung nicht Eigentümer der gekauften Liegenschaft ist (sog Intabulationsprinzip), sondern den/die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.