Eine Abschiebung stellt lediglich die Vollstreckung des dieser zugrundeliegenden Aufenthaltsverbotsbescheides dar und ist daher nicht gesondert mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbar. Anderes würde nur gelten, wenn einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen negativen Asylbescheid vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird und diese eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nach sich zieht, weil damit die Vollstreckbarkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides gehemmt ist und so die bescheidmäßige Grundlage für Abschiebung wegfällt. Dies trifft aber nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer direkt aus dem Verfolgerstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Zurückweisung.