TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2001/11/0066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Dezember 2000, Zl. 11 - 39 - 603/99 - 18, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0254, hingewiesen. Mit diesem wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 1999, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B, C, F und G bis 16. Dezember 2003 befristet worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das amtsärztliche Gutachten vom 19. April 1999, auf das die belangte Behörde den Bescheid gestützt hatte, keine schlüssigen Ausführungen darüber enthielt, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 ersuchte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das zitierte hg. Erkenntnis neuerlich um die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oben genannten Klassen.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 legte der Beschwerdeführer Befunde vor, und zwar einen ärztlichen Bericht Dris. S. vom 5. Mai 2000 über Blutdruckmessergebnisse für die Zeit vom Jänner 1999 bis Mai 2000 sowie einen augenärztlichen Bericht Dris. K. vom 11. Mai 2000 über eine an diesem Tag durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus den vorgelegten Befunden ergebe sich, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 Führerscheingesetz - FSG vorliege.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 legte der Beschwerdeführer eine weitere Ausfertigung des augenärztlichen Berichtes Dris. K. vom 11. Mai 2000 vor, die sich von der mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 vorgelegten nur insofern unterscheidet, als sie die in dieser Ausfertigung enthaltene Empfehlung weiterer jährlicher Kontrollen nicht enthält.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 25. Juli 2000 wird nach Wiedergabe des eigenen Untersuchungsbefundes und des Inhaltes der vorgelegten Befunde Dris. K. und Dris. S. Folgendes ausgeführt:

"Beim Berufungswerber besteht ein Grauer Star bds. im Anfangsstadium, d.h. es liegt ein fortschreitendes Augenleiden vor, das naturgemäß eine Verschlechterung mit sich bringt. Wie schnell diese Linsentrübung fortschreitet und damit zu einer hochgradigen Visusminderung führen kann, ist individuell sehr verschieden, kann aber bereits auch innerhalb von Monaten so weit fortschreiten, dass man von einer praktischen Blindheit sprechen kann. Daher sind bei diesem Augenleiden auch regelmäßige augenfachärztliche Kontrollen angezeigt, um rechtzeitig das Fortschreiten der Linsentrübung feststellen zu können und eventuell einen operativen Eingriff zu planen. Unbestritten ist auch, dass beim Berufungswerber ein Hochdruckleiden vorliegt, dies noch im labilen Anfangsstadium mit eher schwankenden Blutdruckwerten, wobei vor allem bei Reizen, die auf den Sympathikotonus wirken, wie Aufregungen, Prüfungssituationen oder körperliche Belastungen, der Blutdruck über das Normalmaß ansteigt. Durch ein entsprechendes Hochdruckmedikament konnte ein Ausgleich der Blutdruckregulation erreicht werden. Medizinisch unbestritten ist aber nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft, dass eine Hochdruckerkrankung ein erhöhtes cerebrovaskuläres und kardiovaskuläres Risiko in sich birgt und damit die Häufigkeit von vaskulären Komplikationen, wie Schlaganfall, Herzleiden, gegenüber der Normalbevölkerung als erhöht anzusehen ist und daher im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung durch die Hochdruckwirkung auf nahezu alle Organsysteme eine medizinische Verlaufsbeobachtung notwendig ist. Auch aus ha. fachlicher Sicht kann daher festgestellt werden, dass beim Berufungswerber Erkrankungen bestehen, die zwar derzeit gut eingestellt sind und noch keine wesentlichen negativen Folgewirkungen im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit besitzen, dass aber gemäß der Natur der genannten Leiden eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann und sogar besonders im Hinblick auf das Augenleiden sehr wahrscheinlich ist.

Herr R, geb. am 13.6.1940, ist daher aus medizinischer Sicht

zum Lenken von KFZ der Klassen A, B, C, F und G

bedingt geeignet.

Folgende Bedingungen sind vorzuschlagen:

Nachuntersuchung in längstens 5 Jahren mit Vorlagen eines augenfachärztlichen und internistischen Attestes zur Verlaufsbeurteilung der genannten Leiden."

In seiner Stellungnahme vom 17. August 2000 bemängelte der Beschwerdeführer, dass die amtsärztliche Sachverständige die erste Fassung des augenärztlichen Berichtes Dris. K. vom 11. Mai 2000 berücksichtigt habe, in der noch weitere jährliche Kontrollen empfohlen worden seien. Hinsichtlich des Blutdruckes seien keine pathologischen Werte festgestellt worden. Selbst die vorgelegten Messungen für die Zeit vor der "Blutdruckeinstellung" seien jeweils erst an der Grenze zum Bluthochdruck bzw. darüber gelegen, ein Krankheitswert werde damit nicht attestiert. Seit der Einstellung des Blutdruckes durch Medikamente seien diese Werte mit einem Normalwert zwischen 140/80 und 150/80 gegeben. Wenn der Beschwerdeführer infolge der Aufregung bei der Untersuchung einen Wert von 180/100 gehabt habe, sei dies normal. Hypertonie sei nur dann anzunehmen, wenn eine dauernde Erhöhung des Blutdruckes auf Werte von systolisch von mehr als 140 mmHg und diastolisch von mehr als 90 mmHg vorliege. Nach der WHO-Definition sei im Bereich zwischen 90 bis 94 mmHg eine so genannte Grenzwerthypertonie gegeben. Da auch der diastolische Wert heranzuziehen sei, habe in Wahrheit auch schon für die Zeit vor der Blutdruckeinstellung keine Krankheit bestanden.

Aufgrund dieser Stellungnahme erstattete Dr. W.-M. von der Fachabteilung für das Gesundheitswesen der belangten Behörde das Ergänzungsgutachten vom 10. Oktober 2000, in dem darauf hingewiesen wird, dass sich die zweite Fassung des augenfachärztlichen Berichtes von der ersten in der Diagnose in nichts unterscheide. Der Beschwerdeführer leide an beginnendem grauem Star, der sich erst in Jahren, aber auch schon in Monaten verschlechtern könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass derzeit auch ohne Brille noch ein relativ gutes Sehvermögen vorhanden sei. Bezüglich der Hypertonie sei anzumerken, dass die insgesamt 14 gemessenen Werte im hypertonen Bereich gelegen seien, wobei systolische Werte ab 140 mmHg bzw. diastolisch ab 90 mmHg als Hochdruck zu bezeichnen seien. Unter Therapie habe der höchste gemessene Wert 180/100 betragen, der niedrigste 140/80. Um eine Überlagerung durch Aufregungen auszuschließen (sog. "white-coat-Phänomen") müsste eine 24 Stunden-Blutdruckmessung ohne Therapie und mit Therapie durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er meine, sowohl der systolische als auch der diastolische Wert müssten erhöht sein, um die Diagnose Hypertonie zu stellen.

In seiner Stellungnahme vom 9. November 2000 führte der Beschwerdeführer zum Ergänzungsgutachten aus, eine genaue Auseinandersetzung mit der Definition der WHO hinsichtlich Hypertonie hätte die Richtigkeit seines Standpunktes bestätigt. Auch die Ausführungen zum grauen Star überzeugten nicht. Da derzeit nicht einmal eine Brille verschrieben werden müsse, sei in keiner Weise mit künftigen Sehbeeinträchtigungen zu rechnen, die eine Befristung der Lenkberechtigung erforderten. Im Übrigen scheine das Ergänzungsgutachten nicht von einer amtsärztlichen Sachverständigen erstattet worden zu sein, da die Referentin nicht dem Fachreferat für das medizinische Sachverständigenwesen in der Fachabteilung für Gesundheitswesen angehöre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Jänner 1999 neuerlich ab und befristete die Lenkberechtigung für die genannten Klassen auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Ergänzungsgutachten vom 10. Oktober 2000.

In der Begründung gab die belangte Behörde die wesentlichen Teile des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. Juli 2000 und des Ergänzungsgutachtens vom 10. Oktober 2000 wieder und führte aus, aufgrund der vorliegenden Messungen der Blutdruckwerte müsse von einem Krankheitsbild ausgegangen werden, das die Befristung der Lenkberechtigung erfordere. Eine Person mit normalem Blutdruck würde keine Medikamente zur Verringerung des Blutdruckes einnehmen. Nach dem Sachverständigengutachten sei auch die isolierte Erhöhung des systolischen Wertes als Bluthochdruck einzustufen. Außerdem sei schon der beim Beschwerdeführer diagnostizierte beginnende graue Star allein geeignet, die Befristung der Lenkberechtigung zu rechtfertigen. Wenn auch gegenüber der Voruntersuchung vom 11. März 2000 (gemeint offenbar 1999) keine Verschlechterung der Linsentrübung eingetreten sei, handle es sich dabei um eine Krankheit, die sich verschlechtern könne, woran auch der Umstand nichts ändere, dass derzeit auch ohne Brille noch ein relativ gutes Sehvermögen vorhanden sei.

Soweit der Beschwerdeführer die Eigenschaft der Verfasserin des Ergänzungsgutachtens als Amtssachverständige bezweifle, sei festzuhalten, dass die innerhalb der Abteilung erfolgte Betrauung mit der Erstattung des Gutachtens ausreiche, um von einem amtsärztlichen Gutachten sprechen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen.

Gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG hat u.a. bei Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann.

Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist zufolge § 10 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe dazu u. a. das eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, mwN). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung hat die belangte Behörde mit Recht aufgrund des beim Beschwerdeführer festgestellten beginnenden grauen Stars angenommen. Der vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren betonte Umstand, dass der augenfachärztliche Bericht vom 11. Mai 2000 keine Verschlechterung der Linsentrübung gegenüber der Untersuchung vom 11. März 1999 feststelle, ändert nichts daran, dass es sich bei dem beim Beschwerdeführer festgestellten beginnenden grauen Star (Cataracta senilis incipiens), der sich derzeit nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten augenärztlichen Bericht vom 11. Mai 2000 in einer "zarten Linsentrübung" in beiden Augen äußert, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung im oben genannten Sinne handelt, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Wäre hingegen bei der Untersuchung am 11. Mai 2000 eine Verschlechterung der Linsentrübung gegenüber der Untersuchung vom 11. März 1999 festgestellt worden, wäre nach amtsärztlicher Beurteilung dieses Umstandes die Lenkberechtigung allenfalls auf eine wesentlich kürzere Zeit zu befristen gewesen, als sie mit dem angefochtenen Bescheid verfügt wurde, soferne nicht überhaupt bereits das ausreichende Sehvermögen dadurch verloren gegangen wäre. Diesfalls wäre die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit über ausreichendes Sehvermögen verfügt und (nach dem augenärztlichen Befund vom 11. März 1999) eine Operation noch nicht indiziert ist, spricht nicht gegen die Befristung der Lenkberechtigung.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die amtsärztliche Sachverständige keine Augenfachärztin sei, ist ihm zu erwidern, dass es Aufgabe des Amtsarztes ist, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde (§ 8 Abs. 2 FSG) in seine Beurteilung mit einzubeziehen. Es ist nicht erforderlich, dass er selbst die fachärztliche Ausbildung für alle in Betracht kommenden Sonderfächer aufweist. Die amtsärztliche Sachverständige ist von der Diagnose in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten augenfachärztlichen Bericht Dris. K. auch nicht abgewichen. Die Tatsache, dass die zweite Ausfertigung dieses Berichtes die in der ersten Ausfertigung enthaltene Empfehlung einer weiteren Kontrolle in einem Jahr nicht enthält, ist nicht geeignet, die diesbezügliche Beurteilung durch die amtsärztliche Sachverständige in Zweifel zu ziehen, zumal für das Fehlen dieser Empfehlung in der zweiten Ausfertigung dieses Berichtes keine fachärztliche Begründung geliefert wird, insbesondere enthält der Bericht nicht die Aussage, aus augenfachärztlicher Sicht sei nunmehr der beginnende graue Star zum Stillstand gekommen und im Gegensatz zu den wiederholten Empfehlungen von jährlichen Kontrollen eine weitere Kontrolle nicht mehr erforderlich, weil eine Verschlechterung im beschriebenen Sinne nicht mehr zu befürchten sei.

Im Hinblick darauf, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Befristung der Lenkberechtigung schon aufgrund des beim Beschwerdeführer festgestellten beginnenden grauen Stars zu Recht erfolgt ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die Feststellung, der Beschwerdeführer leide an Bluthochdruck, auf einem mängelfreien Verfahren beruht, obwohl die von der amtsärztlichen Sachverständigen im ergänzenden Gutachten zum Ausschluss von Überlagerungen durch Aufregung für erforderlich erachtete 24 Stunden-Blutdruckmessung nicht durchgeführt wurde, welche Grenzwerte für die diesbezügliche Beurteilung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft heranzuziehen sind und ob eine mit Medikamenten behandelbare und behandelte Hypertonie eine gesundheitliche Beeinträchtigung im oben dargestellten Sinne ist.

Soweit der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren die Sachverständigeneigenschaft jener Person, die das Ergänzungsgutachten vom 10. Oktober 2000 verfasst hat, mit der Begründung in Zweifel zieht, das Ergänzungsgutachten stamme vom Fachreferat VI und nicht vom Fachreferat I, in dessen Aufgabengebiet Begutachtungen gehörten, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Dr. W.-N. von der Fachabteilung für Gesundheitswesen der belangten Behörde hat das Ergänzungsgutachten verfasst und unterfertigt. Es handelt sich bei Dr. W.-N. um eine der Behörde beigegebene ärztliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, und zwar unabhängig davon, welchem Fachreferat in der Fachabteilung für Gesundheitswesen bei der belangten Behörde sie zugeteilt war.

Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensgegenstand nie eindeutig klargestellt worden sei, und verweist in diesem Zusammenhang auf das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 1998, welches nach seiner Überschrift die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 betreffe.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, dass bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Jänner 1999 die Lenkberechtigung für alle oben genannten Klassen befristet wurde. Dieser Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach bekämpft, sodass sich die Entscheidungspflicht der belangten Behörde auch auf die Lenkberechtigung für alle oben genannten Klassen erstreckte. Die im Berufungsverfahren eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachten beschränken sich in ihrer Aussage nicht auf die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen von bestimmten Klassen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

Dr. Waldner

Mag. Runge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110066.X00

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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