RS UVS Oberösterreich 1994/08/24 VwSen-420056/19/Gf/Km

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Veröffentlicht am 24.08.1994
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Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung liegt nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 76 Abs. 8 StVO an sich vor - und ein Festnahmegrund gemäß § 35 Z. 1 VStG ist daher grundsätzlich gegeben -, wenn ein Fußgänger auf die Fahrbahn tritt, um ein Taxi heranzuwinken und sich nach Beanstandung durch ein Straßenaufsichtsorgan nicht auszuweisen vermag. Art. 3 MRK bzw. Art. 1 Abs. 4 PersFrSchG bilden für die Vollzugsorgane unmittelbar anwendbares Recht. Anwendung des sog. "Transportgriffes", also Zurückbiegen des Armes auf den Rücken, jedoch unverhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer lediglich zur Abfassung der schriftlichen Anzeige wegen dieses geringfügigen Deliktes auf den Gendarmerieposten verbracht werden sollte und hiefür offensichtlich auch gelindere Mittel ausgereicht hätten. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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