RS UVS Kärnten 1994/08/29 KUVS-1067-1069/5/94

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Rechtssatz

Dem Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG wird bei dem Vorhalt der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 11a StVO nicht entsprochen, wenn aus dem Vorhalt innerhalb der Verjährungsverfolgungsfrist nicht entnommen werden kann, auf welcher Wegstrecke der Beschuldigte eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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