RS UVS Kärnten 1994/09/01 KUVS-1788/12/93

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Veröffentlicht am 01.09.1994
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Rechtssatz

Aus § 94b StVO ergibt sich eine generelle Verordnungsermächtigung für alle Straßen (auch Autostraßen) sofern diese nur für den betreffenden Bezirk wirksam werden soll. Verfassungsrechtliche Grundlage der Bestimmung des § 94b StVO ist Art 15 B-VG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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