Verhängt die Berufungsbehörde eine mildere Strafe als die erste Instanz, so ist eine Kostenbestimmung nur für das erstinstanzliche Verfahren zulässig, wobei der Kostenbeitrag nach der von der Berufungsbehörde verhängten milderen Strafe festzusetzen ist.
Wandelt
die Berufungsbehörde eine Arreststrafe in eine Geldstrafe um, ist letztere als mildere Strafe anzusehen und der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz nach der nunmehr ausgesprochenen Geldstrafe zu bemessen.