RS UVS Burgenland 1994/09/02 02/04/94127

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Veröffentlicht am 02.09.1994
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Rechtssatz

Verhängt die Berufungsbehörde eine mildere Strafe als die erste Instanz, so ist eine Kostenbestimmung nur für das erstinstanzliche Verfahren zulässig, wobei der Kostenbeitrag nach der von der Berufungsbehörde verhängten milderen Strafe festzusetzen ist.

Wandelt

die Berufungsbehörde eine Arreststrafe in eine Geldstrafe um, ist letztere als mildere Strafe anzusehen und der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz nach der nunmehr ausgesprochenen Geldstrafe zu bemessen.

Schlagworte
Bemessung des Kostenbeitrages für das Verfahren erster Instanz bei Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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