Der Verstoß gegen die Vorrangregeln, im konkreten Fall des § 38 Abs 4 (vierter Satz) StVO, setzt die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs 7 StVO voraus, wonach der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Abbremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hat. Damit lautet hier die verletzte Verwaltungsvorschrift § 38 Abs 4 i.V. mit § 19 Abs 7 StVO (vgl. VwGH 11.04.1984, 81/03/0170, sowie 14.05.1982, 81/02/0351).