Zur Unterscheidung der Delikte nach § 37 Abs 3 und Abs 6 StVO ist zur Konkretisierung der Tat die Angabe der Form des gegebenen Haltezeichens wesentlich. Wird im erstinstanzlichen Verfahren das Verhalten des Beschuldigten unter § 37 Abs 3 StVO subsumiert und auch der bezügliche Verfolgungsvorhalt gemacht, ist das Verfahren dann einzustellen, wenn im Rahmen des Berufungsverfahrens sich ein Verhalten des Beschuldigten nach § 37 Abs 6 StVO herausstellt und ein solcher Vorhalt nicht fristgerecht dem Beschuldigten gemacht wurde (Einstellung des Verfahrens).