RS UVS Kärnten 1994/09/07 KUVS-1111/3/94;

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Rechtssatz

Ist die Beschuldigte eine Rechtsanwältin, so kann der Zusteller grundsätzlich an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zustellen und hindert diesen nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Der in der Kanzlei anwesende Angestellte tritt neben den Empfänger und nicht an dessen Stelle. Der Angestellte ist kein Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetz und können ihm daher auch zu eigenen Handen zuzustellende Schriftstücke wirksam zugestellt werden. § 13 Abs 4 Zustellgesetz findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Dies schließt aber nicht aus, daß auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne des Bundesgesetzes ist und daher an ihn auch dort wirksam zugestellt werden kann (VwGH 21.2.1990, 89/02/0162).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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