RS UVS Kärnten 1994/09/08 KUVS-1438/3/94

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Rechtssatz

"Gegen die Straferkenntnis vom 11.7.1994 lege ich Widerspruch ein" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, weil daraus ein begründeter Berufungsantrag nicht erschlossen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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