RS UVS Kärnten 1994/09/09 KUVS-900/10/94

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Veröffentlicht am 09.09.1994
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Rechtssatz

Der Vorschrift des § 44a VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist ua erforderlich Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn die Tatzeit statt richtig 19.30 Uhr, unrichtig 18.30 Uhr im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgenommen wird. Die Feststellung der Uhrzeit ist dann vor allem von Bedeutung, wenn der Beschuldigte - wie gegenständlich - einen Alibibeweis, nämlich das Lenken durch eine andere namhaft gemachte Person, angeboten hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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