RS UVS Steiermark 1994/09/09 30.16-60/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Einem Kraftfahrzeuglenker müssen die Rechtsfolgen einer flächendeckend verordneten Kurzparkzone i.S.d § 25 Abs 1 und 2 StVO, die keiner zusätzlichen Bodenmarkierungen bedarf und durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen wird, bekannt sein.

Schlagworte
Bodenmarkierungen Rechtsirrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten