Auch ein deutscher Rechtsanwalt hat sich, wenn er einen Mandanten vor österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden vertritt, von der Gesetzeslage zu informieren. Daher liegt ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG (minderes Versehen) nicht vor, wenn der begründete Berufungsantrag trotz des diesbezüglichen ordnungsgemäßen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung verspätet eingebracht wurde.