RS UVS Steiermark 1994/09/12 30.11-46/94

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Veröffentlicht am 12.09.1994
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Rechtssatz

Auch ein deutscher Rechtsanwalt hat sich, wenn er einen Mandanten vor österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden vertritt, von der Gesetzeslage zu informieren. Daher liegt ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG (minderes Versehen) nicht vor, wenn der begründete Berufungsantrag trotz des diesbezüglichen ordnungsgemäßen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung verspätet eingebracht wurde.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Wiedereinsetzungsantrag kein Wiedereinsetzungsgrund Rechtsirrtum unbegründete Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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