RS UVS Tirol 1994/09/12 15/82-5/1994

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Veröffentlicht am 12.09.1994
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Rechtssatz

Eine §8 UbG-Bescheinigung gilt lediglich für eine Überstellung in ein psychiatrisches Krankenhaus; für weitere Überstellungen ist eine neuerliche Bestätigung einzuholen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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