RS UVS Kärnten 1994/09/13 KUVS-504-507/4/94

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Rechtssatz

Eine systemimmanente Auslegung der Bestimmung des § 29a VStG ergibt, daß im normativen Zusammenhang, in dem der Gesetzgeber an das Merkmal "Wohnsitz oder Aufenthalt" anknüpft, der Aufenthalt nicht allein durch die Beschäftigung an einem bestimmten Ort begründet wird; vielmehr stellt der Gesetzgeber auf den mit einer Unterkunft verbundenen Aufenthalt ab (vgl in diesem Sinne auch das Merkmal "niedergelassen" im § 66 Abs 1 JN). Hat daher der Beschuldigte im Bereich der Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt (im genannten Sinne), so hat dies wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Strafverfahrens im Sinne des § 29a VStG zur Folge, daß der angestrebte Übergang der Zuständigkeit nicht eintritt, da eine wirksame Übertragung gemäß § 29a VStG nur die zuständige Behörde vornehmen kann. Entscheidet die Behörde trotz mangelnder örtlicher Zuständigkeit, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid wegen Unzustängikeit der Unterbehörde aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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