RS UVS Kärnten 1994/09/15 KUVS-1269/3/94

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Rechtssatz

Eine Ausdehung des Berufungsbegehrens nach Ablauf der vierzehntätigen Berufungsfrist ist nicht möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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