In einer Lebensmittelverwaltungsstrafsache ist ua dem Konkretisierungsgebot dann nicht entsprochen, wenn die erste Verfolgungshandlung - vorliegend eine Strafverfügung - nicht auf das bereits vorliegende Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt, sondern lediglich auf die Angaben des Anzeigers bezug nimmt (vgl E 24 zu § 32 Abs 2 VStG in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, Prugg-Verlag, Eisenstadt) (Einstellung des Verfahrens).