RS UVS Kärnten 1994/09/21 KUVS-1486/1/94

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Bezugnehmend auf die oben angeführte Straferkenntnis (zugestellt am 31.8.1994) möchte ich berufen. Hochachtungsvoll" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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