RS UVS Salzburg 1994/09/23 5/276/1-94nu

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Rechtssatz

§ 11 Abs 1 Slbg AbfallG enthält mehrere Verpflichtungen für den Sonderabfallbesitzer. Unter anderem sind Sonderabfälle so zwischenzulagern, daß daraus für die im § 1 genannten Interessen keine nachteiligen Auswirkungen entstehen und solche Abfälle dem Zugriff Dritter oder betriebsfremder Personen entzogen sind. Ein § 44a Z 1 VStG entsprechender Tatvorwurf erfordert daher eine Konkretisierung dahingehend, welcher dieser Verpflichtungen bei der Zwischenlagerung zuwidergehandelt wurde, gegebenenfalls welche Interessen des § 1 Slbg AbfallG beeinträchtigt wurden.

Schlagworte
Sonderabfallagerung; Spruchkonkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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