§ 11 Abs 1 Slbg AbfallG enthält mehrere Verpflichtungen für den Sonderabfallbesitzer. Unter anderem sind Sonderabfälle so zwischenzulagern, daß daraus für die im § 1 genannten Interessen keine nachteiligen Auswirkungen entstehen und solche Abfälle dem Zugriff Dritter oder betriebsfremder Personen entzogen sind. Ein § 44a Z 1 VStG entsprechender Tatvorwurf erfordert daher eine Konkretisierung dahingehend, welcher dieser Verpflichtungen bei der Zwischenlagerung zuwidergehandelt wurde, gegebenenfalls welche Interessen des § 1 Slbg AbfallG beeinträchtigt wurden.