Kein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG stellt die Angabe von Marke und Type eines Kraftfahrzeuges bei einer Abgabenhinterziehung nach § 2 Stmk ParkgebG dar, und zwar unabhängig von der Anmeldung auf ein Wechselkennzeichen.
Schlagworte landesges. Abgabenstrafrecht Tatbestandsmerkmal Kfz-Marke und -Type