RS UVS Kärnten 1994/10/03 KUVS-1405/1/94

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Veröffentlicht am 03.10.1994
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Rechtssatz

Wird mittels Ladungsbescheid innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit dem Beschuldigten nicht vorgehalten, welche mittels Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von ihm überschritten wurde, ist der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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