RS UVS Niederösterreich 1994/10/03 Senat-SW-94-418

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Veröffentlicht am 03.10.1994
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Rechtssatz

Eine innerhalb der Frist gemäß  §31  Abs2  VStG getätigte Zeugenaussage ist auch dann eine rechtzeitige taugliche Verfolgungshandlung, wenn sie dem Beschuldigten erst nach Fristablauf zur Kenntnis gebracht wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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