Die Übertretung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG (Festhalten an den Haaren in einer Diskothek) ist im Sinne des § 6 VStG durch Notstand entschuldigt, wenn der Beschuldigte eine wild um sich schlagende Person, die eine tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsgefahr (Rauferei) mit anderen Gästen begonnen hatte, vor dem Eintreffen der Gendarmerie nur durch Festhalten an den Haaren zur Ruhe bringen konnte. So hatte seine mündliche Aufforderung, diesen Raufhandel zu unterlassen, und auch das Wegziehen am Gürtel nichts gefruchtet.