Ist das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren deshalb schwer mangelhaft, weil sich die Begründung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung lediglich als Paragraphenzitat in der Darstellung des Strafausspruches erschöpft, ist es der Berufungsinstanz trotzdem nicht möglich, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren an die Erstinstanz zurückzuverweisen, weil aufgrund von § 24 VStG die Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG ausgeschlossen ist und überdies § 66 Abs 3 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Möglichkeit eröffnet, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.