Eine Informationspflicht besteht nicht nur hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 UIG genannten, sondern grundsätzlich in bezug auf alle in § 2 UIG definierten Umweltdaten, wobei hinsichtlich der lediglich in letzterer Vorschrift enthaltenen Umweltdaten eine Verpflichtung der Behörde zur Interessenabwägung besteht. Die Zurückweisung eines darauf gerichteten Antrages stellt eine ungerechtfertigte Verweigerung der Sachentscheidung dar. Stattgabe.