RS UVS Niederösterreich 1994/10/10 Senat-SB-93-058

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Liegt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bei einem Vorstandmitglied, sondern bei einem verantwortlichen Beauftragten gemäß  §9  Abs2  VStG, dann ist der Unternehmenssitz Tatort, wenn der Beauftragte laut Bestellungsurkunde die Verantw

 

 

ortung für alle Produktionsstätten trägt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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