Liegt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bei einem Vorstandmitglied, sondern bei einem verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 VStG, dann ist der Unternehmenssitz Tatort, wenn der Beauftragte laut Bestellungsurkunde die Verantw
ortung für alle Produktionsstätten trägt.