RS UVS Kärnten 1994/10/10 KUVS-1277-1280/4/94

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Rechtssatz

Da unter "Überholen" das Vorbeibewegen eines schneller fahrenden Fahrzeuges an einem anderen, sich in die gleiche Richtung bewegenden Fahrzeuges verstanden wird, kann von einem abgeschlossenen Überholvorgang erst dann gesprochen werden, wenn das überholende Fahrzeug mit seiner gesamten Länge am anderen Fahrzeug vorbeibewegt wurde. Solange sich die beiden Fahrzeuge ganz oder teilweise auf gleicher Höhe befinden, ist somit der Überholvorgang nicht abgeschlossen und liegt noch ein "Überholen" vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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