Gemäß § 6 Abs 3 Weingesetz ist es verboten, fertiggegorenen Wein mit Zucker zu versetzen und in den Verkehr zu bringen. Aus diesem Grunde ist ein Verschneiden des so versetzten Weines unzulässig. Dies ergibt
sich auch aus § 18 Abs 2 Weingesetz, weil danach fertiggegorenem Wein zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker (Restzucker) nur Traubenmost, inländischer Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden darf.
Fertiggegorener Wein, dem Zucker zugesetzt wurde, kann durch Verschnitt deshalb keine Verkehrsfähigkeit erlangen, weil auch der verschnittene Wein unzulässigen Zuckerzusatz im Sinne des § 6 Abs 3 Weingesetz aufweist.