Eine Ladetätigkeit i.S.d. § 62 StVO ist nicht anzunehmen, wenn der Meldungsleger die observierte Zone (kaum Fußgängerverkehr) einen längeren Zeitraum ohne Probleme im Auge behalten konnte und im dortigen Bereich mit der angegebenen Lageradresse 20 Minuten lang keine Anzeichen einer Ladetätigkeit (etwa Tragen von Gegenständen von oder zum Fahrzeug oder eine offene Hecktüre) festgestellt hatte, sowie wenn der Berufungswerber nur allgemein eine Ladetätigkeit und das Vorhandensein von Lagerräumlichkeiten behauptet hat. Der Berufungswerber hätte hiefür (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht) konkrete Beweise (z.B. Zeugen, eine nähere Beschreibung der Vorgänge) anbieten müssen.