RS UVS Tirol 1994/10/19 11/106-4/1994

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Rechtssatz

Laserwarngeräte sind bewilligungspflichtige Funkanlagen iS §4 Abs1 Fernmeldegesetz 1949. Zur Bestimmung des Tatortes des unerlaubten Besitzes und Betriebes eines solchen Gerätes ist die richtige Bezeichnung des Kraftfahrzeuges als Anbringungsort erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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