RS UVS Kärnten 1994/10/19 KUVS-1481/3/94

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Rechtssatz

Verläßt der Beschuldigte mit seinem Firmenfahrzeug das österreichische Bundesgebiet mit einem nicht dem Gesetz entsprechenden internationalen Unterscheidungszeichen für Österreich (Nichterfüllung der gemäß § 80 KFG normierten Mindestgröße), so kann im Bereich dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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