Verläßt der Beschuldigte mit seinem Firmenfahrzeug das österreichische Bundesgebiet mit einem nicht dem Gesetz entsprechenden internationalen Unterscheidungszeichen für Österreich (Nichterfüllung der gemäß § 80 KFG normierten Mindestgröße), so kann im Bereich dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.