RS UVS Kärnten 1994/10/20 KUVS-1366-1367/5/94

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Rechtssatz

Die Darstellung "In umseits bezeichneter Rechtssache ergreift der Einschreiter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28.06.1994, GZ: 3/5112/93, das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich und wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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