Die Darstellung "In umseits bezeichneter Rechtssache ergreift der Einschreiter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28.06.1994, GZ: 3/5112/93, das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich und wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.