TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/31 2000/20/0063

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §71 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des JF in Wien, geboren am 26. Juni 1982, vertreten durch Dr. Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. November 1999, Zl. 210.005/0-V/13/99, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Nigerias, betrat am 4. März 1999 das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31. März 1999 wie folgt begründete:

"Im Mai 1998 nahm ich, weil ich der Überzeugung war, dass Nigeria eine Regierung braucht, die zum Wohle des Volkes arbeitet, einmal in der Stadt Abuja und einmal in der Stadt Benin City, an Demonstrationen teil. Die Teilnehmerzahl betrug zu Beginn der Kundgebungen jeweils etwa 200. Zu Beginn handelte es sich bei den Teilnehmern vorwiegend um Schüler und Studenten. Während der Demonstrationen schlossen sich den Kundgebungen jeweils auch viele Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen an. Die Anzahl dieser Personen ist mir nicht bekannt. Mein Bruder ist einer der Führer der Studentenbewegung an der Universität in Benin City. Mein Bruder nahm ebenso an den Demonstrationen teil. Bei den Kundgebungen wurde in Sprechchören und in Aufschriften auf Spruchbändern, der Protest gegen das Regime des Abacha zum Ausdruck gebracht. Die Sprechchöre und die Aufschriften lauteten:

"Wählt Abacha nicht. Abacha ist nicht unser Führer. Abacha muss gehen".

Bei der Demonstration in Benin City erschienen Polizisten und setzten, ohne an die Teilnehmer irgendwelche Aufforderungen zu richten, Tränengas ein und verhafteten mich und 15 andere Kundgebungsteilnehmer. Ich und die anderen Verhafteten wurden, meiner Ansicht nach, zufällig festgenommen. Wir wurden zu einer Polizeistelle in Benin City überstellt. Ich und die anderen Festgenommenen wurden dort nach den Gründen unserer Demonstrationsteilnahme gefragt und von Polizisten, mehrmals, schwer misshandelt. Ich antwortete, an der Kundgebung teilgenommen zu haben, um darauf hinzuweisen, dass es sich bei meinem Heimatland um ein reiches Land handelt, und alle Bürger unter erträglichen Bedingungen leben könnten, würden die Güter auf gerechte Art und Weise aufgeteilt, und nicht, durch korrupte Funktionäre der Regimes, für sich behalten werden. Ich antwortete, dass ich an der Kundgebung teilgenommen hatte, um einen Beitrag zur Schaffung demokratischer Verhältnisse zu leisten. Nach dreieinhalb Tagen wurde ich mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes, der von meinem Vater beauftragt worden war, entlassen. Bei der Polizeistelle waren meine Personaldaten aufgenommen worden. Ich hatte später, wegen der Demonstrationsteilnahme, keine Probleme mit der Polizei. Über das Schicksal der anderen, 15 Männer, weiß ich nicht Bescheid.

An erwähnten Versammlungen in der Veranstaltungshalle nahm ich zuletzt etwa im August 1998 teil. Während meiner Teilnahme an erwähnten Versammlungen, ist die Polizei nie erschienen.

(...)

Im Oktober oder November 1998 ... hielt ich mich ... im Haus meiner Eltern ... auf. (...) In einer Entfernung von etwa 350 Metern von unserem Wohnhaus entfernt, verläuft eine Benzinpipeline. (...) Aus der defekten Leitung sprudelte Benzin. (...) Wir ließen Benzin, aus der schadhaften Stelle der Pipeline, in den Behälter laufen. Ich half meinem Bruder bei der Abfüllung des Benzins. (...).

     Nach etwa einer Woche geriet das Benzin im Bereich der

schadhaften Stelle in Brand. Einige hundert Menschen (...) wurden

durch den Brand getötet. (...) Mein Elternhaus und viele andere

Gebäude der Umgebung, wurden durch die Brände zerstört. (...) Ich

bin mir dessen sicher, dass meine Eltern ... bei den Bränden

getötet wurden.

     (...)

     In den ... Radio- und Fernsehverlautbarungen ... wurde von

der Regierung versprochen, dass den Kindern von Menschen, die bei der Katastrophe ums Leben gekommen sind, Wohnungen und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt würden, und dass sich die Regierung in anderen, humanitären und wirtschaftlichen Belangen, um die Kinder dieser Menschen kümmern werde. Die Regierung hat diese Versprechen nicht eingehalten.

(...)

Während der bereits genannten Anwesenheit in Benin City, erschienen mein Bruder und ich, sowie etwa 18 andere Männer aus meiner Heimatstadt, bei der Stelle der Journalistengewerkschaft in Benin City, mit der Bezeichnung NUJ, und erzählten dort, dass die Regierung, die in erwähnten Radio- und Fernsehdurchsagen verlautbarten Versprechen nicht eingehalten hatten, und auch, wie erwähnt, viele Menschen, mit der Beschuldigung der Brandlegung, verhaftet hatte. Die Journalisten fertigten von mir, meinem Bruder, und den anderen, etwa 18 Männern, Fotos an, und versprachen, den Inhalt unserer Schilderungen und unsere Fotos, in Zeitungen in meinem Heimatland zu veröffentlichen. Die Journalisten sagten, dass infolge dieser Berichte in inländischen Zeitungen, ausländische Journalisten von den Ereignissen erfahren, und dann in ausländischen Zeitungen berichten würden.

Die Journalisten der NUJ hielten deren Versprechen nicht ein. Gegen Bezahlung von Geld, durch die Polizei, veröffentlichten die Journalisten unsere Schilderungen und unsere Fotos nicht in Zeitungen, sondern übergaben den Inhalt unserer Schilderungen und unsere Namen, bzw. unsere Fotos, der Polizei.

Etwa zwei Tage, nachdem wir bei der Stelle der NUJ waren, lasen mein Bruder und ich in der Zeitung mit der Bezeichnung Observer, in Benin City, einen Artikel nachstehenden Inhaltes:

Unter Anführung meines Namens, des Namens meines Bruders, und der anderen, erwähnten 18 Männer, und der Veröffentlichung der Fotos meiner Person, der Person meines Bruders, und der anderen 18 Männer, stand geschrieben, dass wir beschuldigt werden, die erwähnte Pipeline beschädigt und den erwähnten Brand gelegt zu haben. Ich betone, dass weder ich noch mein Bruder, diese Handlungen begangen haben. In dem Artikel wurde an die Bevölkerung die Aufforderung gerichtet, der Polizei Wahrnehmungen über mich, meinen Bruder, oder die anderen 18 Männer, sofort zu melden. Wie erwähnt, verließen mein Bruder und ich Benin City."

Mit Bescheid vom 15. April 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland - "angeblich zu Unrecht" - der Beschädigung einer Benzinleitung und der Brandstiftung beschuldigt worden. Dies stehe jedoch nicht mit einem regimekritischen Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang. Es widerspreche jeder Logik und Lebenserfahrung, dass die Polizei Geld an Journalisten bezahlt habe, um das diesen zur Verfügung gestellte Berichts- und Bildmaterial dafür zu verwenden, den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Beschädigung einer Benzinleitung und der Brandstiftung zu verfolgen.

Nach dem Tode von General Sani Abacha am 8. Juni 1998 habe General Abdulsalam Abubakar die Demokratisierung Nigerias vorangetrieben, eine politische Erneuerung eingeleitet und zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Bei den Präsidentschaftswahlen vom 27. Februar 1999 sei Olesegun Obasanjo als Sieger hervorgegangen. Eine Übergabe der Macht an zivile Behörden sei für den 29. Mai 1999 vorgesehen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei seiner Einvernahme am 31. März 1999 sehr ausführlich eine Brandkatastrophe an seinem Wohnort nach einem Pipelinebruch beschrieben und auch, dass er früher an politisch motivierten Demonstrationen teilgenommen habe und auch verhaftet und in der Folge von der Polizei misshandelt worden sei.

Im Anschluss daran führte der Beschwerdeführer aus:

"Nach der Brandkatastrophe wäre die Regierung Versprechungen hinsichtlich angekündigter Sozialleistungen an die betroffenen Personen nicht nachgekommen. Um dieses Versprechung öffentlich einzufordern ist der Asylwerber mit seinem Bruder und anderen Männern an die Journalistengewerkschaft in Benin City herangetreten, die Ihnen auch zusagte ihre Geschichte zu veröffentlichen und zu diesem Zweck Fotos anfertigte. Nach zwei Tagen fanden sich jedoch in einer Zeitung mit der Bezeichnung Observer die Fotos des Asylwerbers, seines Bruders und der anderen Männer mit der Anschuldigung den erwähnten Brand gelegt zu haben, wieder, was ihn und seinen Bruder schließlich zur Flucht bewegte.

Das Bundesasylamt T. begründet unter anderem seine ablehnende Entscheidung dahingehend, dass "es jeder Logik widerspricht, die Verhaftung, von der Beschädigung einer Benzinleitung und der Brandstiftung Verdächtigen, als Begründung für die Annahme heranzuziehen, die Regierung hätte abgegebene Versprechen, die Brandopfer zu entschädigen, nicht eingehalten ..."

Dabei übersieht die erkennende Behörde, dass die Regierung ganz offensichtlich unter dem Deckmantel die Schuldigen einer Brandkatastrophe zu suchen, diejenigen loswerden möchte, die sie der Korruption bezichtigen.

Dass der Asylwerber schon früher bei politischen Demonstrationen aufgefallen ist, ist ein weiteres Indiz dafür, dass ihn die Regierung oder die Polizei durch Falschanklage loswerden möchte."

Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 1999 ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht rechtzeitig erschienen. Dem Protokoll darüber ist zu entnehmen, dass ein Versuch der Vertreterin des Beschwerdeführers, in seiner Unterkunft rückzufragen, weshalb dieser den Termin versäumt habe, fehlgeschlagen sei.

In der in dieser Berufungsverhandlung vorgenommenen Verkündung des abweisenden angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer wäre im Rahmen der Verhandlung Gelegenheit geboten worden, ergänzendes Vorbringen zu erstatten bzw. aufzuzeigen, dass die von ihm befürchtete Verfolgung auf einem asylrelevanten Grund beruhe.

In einem Aktenvermerk vom 3. November 1999 hielt die belangte Behörde Folgendes fest:

"Nach Schluss der für den 3.11.1999, 08.30 Uhr, ... angesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheint der im Betreff Genannte (der Beschwerdeführer) im Verhandlungssaal und gibt dieser in englischer Sprache bekannt, wegen eines Schulbesuches den Termin zur Verhandlung versäumt zu haben. (Der Beschwerdeführer) wurde sowohl seitens des Organs seines gesetzlichen Vertreters ... als auch von Seiten des Verhandlungsleiters auf die Wichtigkeit des Asylverfahrens für seine weitere persönliche Zukunft hingewiesen bzw. zeigte auch die Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers gänzliches Unverständnis, warum der Antragsteller es angeblich vorgezogen hatte, die Schule bzw. den Deutschkurs zu besuchen, anstatt der in Rede stehenden Verhandlung beizuwohnen."

Am 16. November 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, die er wie folgt begründete:

"Ich bin politischer Flüchtling aus Nigeria. Ich habe für den 3.11.1999 eine Ladung zur Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erhalten. Die Verhandlung war für

8.30 Uhr angesetzt. Am 2.11.1999 bin ich erkrankt und war deshalb bei einem Arzt, der mir zwei Tage Bettruhe empfohlen hat (Beweis: Beil. Bestätigung des Arztes). Auf Grund meiner Krankheit habe ich die Nacht vor der Verhandlung nicht schlafen können und fiel erst in den Morgenstunden in einen krankheitsbedingten unruhigen Schlaf. Infolge dieser physischen Angeschlagenheit verspätete ich mich dann auch um ca. eine halbe Stunde und erschien erst um ca. 9 Uhr beim Unabhängigen Bundesasylsenat. An der Tür zum Verhandlungsraum traf ich auf den Dolmetscher, der dann die im Verhandlungsraum Anwesenden von meiner Ankunft informierte. Ich wartete im Vorraum noch ca. 20 Minuten bis ich in den Verhandlungsraum gerufen wurde."

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2000 wies die belangte Behörde diesen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nach dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung in englischer Sprache eindeutig und leicht verständlich angegeben, den Termin zur Verhandlung "wegen eines Schulbesuchs" versäumt zu haben. Der Wiedereinsetzungsgrund der Erkrankung sei daher nicht glaubhaft.

In der schriftlichen Ausfertigung vom 4. November 1999 des mündlich verkündeten angefochtenen Bescheides vom 3. November 1999 traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Nigeria und wohnte dieser im Bundesstaat Delta State. In nächster Umgebung des Wohnhauses des Antragstellers verlief eine Benzinpipeline. Im Oktober bzw. November 1998 ist diese defekt gewesen und ist Benzin ausgeflossen. Der Antragsteller sowie viele Bewohner des Gebietes haben aus dem Leck Benzin abgefüllt und dieses zum Verkauf gebracht. Nach etwa einer Woche ist das Benzin im Bereich der schadhaften Stelle in Brand geraten und habe sich eine Feuersbrunst entwickelt, bei der viele Menschen getötet worden sind. Auch das Elternhaus des Antragstellers wurde zerstört. Im Mai 1998 nahm der Antragsteller in Benin City und Abuja an Demonstrationen teil, welche sich gegen das Regime von Sani Abacha gerichtet haben. Im Gefolge einer Demonstrationsauflösung durch die Sicherheitskräfte wurde der Antragsteller festgenommen und wurden bei der Polizei seine Personaldaten aufgenommen. In weiterer Folge bezog sich ein behördliches Ermittlungsverfahren auf die Person des Antragstellers sowie dessen Bruder wegen des Verdachtes der Brandstiftung an der obbezeichneten Pipeline."

Die belangte Behörde führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe durch seine unentschuldigte Abwesenheit von der mündlichen Berufungsverhandlung seine Mitwirkungsverpflichtung verletzt. Aus diesem Verhalten habe die belangte Behörde gemäß §§ 45 Abs. 2 und 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung Schlüsse zu ziehen vermocht. Es lägen keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner tatsächlichen oder einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung Ziel von massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gewesen sei. In den Ermittlungsschritten wegen erfolgter Brandstiftung manifestiere sich keine "asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation" der Behörden Nigerias. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen. Dabei hob die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, nochmals ausdrücklich hervor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wiederholt sein Vorbringen, er werde von den Behörden Nigerias als politisch missliebige Person dadurch verfolgt, dass er in ein behördliches Ermittlungsverfahren wegen erfolgter Brandstiftung einbezogen würde. Dem Jahresbericht 1999 von Amnesty International über Nigeria sei zu entnehmen, dass politisch missliebige Personen unter dem Vorwand ordnungsgemäß geführter Ermittlungen willkürlich festgenommen und ohne Gerichtsverfahren inhaftiert würden. Der Beschwerdeführer hätte die Glaubwürdigkeit seiner Angaben bei seiner Vernehmung in einer mündlichen Berufungsverhandlung untermauern können. Die belangte Behörde habe das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung als "mangelndes Interesse am Verfahrensablauf" bzw. als "Verweigerung der nötigen Mitwirkung im Verfahren" ausgelegt. Dem Verwaltungsakt sei allerdings weder eine Ladung des Beschwerdeführers zur Verhandlung am 3. November 1999 noch ein Zustellnachweis zu entnehmen.

Die zuletzt erhobenen Behauptungen stehen im Widerspruch zur Aktenlage, denn die Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. November 1999, zu der der Beschwerdeführer auch (allerdings verspätet) erschienen ist, wurde seiner gesetzlichen Vertretung am 24. September 1999 zugestellt.

Die Beschwerde erweist sich aber dennoch im Ergebnis als begründet.

Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides behandeln zwar die mit dem Pipelinebrand im Zusammenhang stehenden allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers und gehen auch von einem nigerianischen Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachtes der Brandstiftung aus, sie lassen jedoch die behaupteten Zusammenhänge zwischen den regimekritischen Äußerungen im Mai 1998, seinem Engagement für das Einhalten von Regierungsversprechungen, dem Verhalten der verräterischen Journalisten und dem behaupteten Wunsch der Regierung, sich kritischer Stimmen zu entledigen, außer Acht. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers über seine Rolle bei dem notorischen Pipelinebrand in Nigeria folgt, aber auf die weiteren Aussagen über die asylrelevanten Konsequenzen der Involvierung des Beschwerdeführers nicht eingeht und insbesondere die verfolgungsauslösenden Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen die Regierung erhoben haben will, nicht behandelt.

Da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht ließ, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 2001

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200063.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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