RS UVS Kärnten 1994/10/24 KUVS-1112/6/94

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Rechtssatz

Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch Sachverständigenbeweis hervor, daß die Darstellung des Meldungslegers im Zusammenhang mit der Überprüfung der eingehaltenen Geschwindigkeit des Beschuldigten durch Nachfahrt kraftfahrtechnisch nicht schlüssig nachvollziehbar ist, das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges augenscheinlich falsch abgelesen wurde und überdies der Meldungsleger bei der Nachfahrt teilweise zum Beschuldigtenfahrzeug keinen Sichtkontakt hatte, ist der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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