RS UVS Kärnten 1994/10/27 KUVS-K1-1159-1163/6/94

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Veröffentlicht am 27.10.1994
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Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs 1 lit b Kärntner Bauordnung (idF LGBl 48/1969) beging eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben ohne Baubewilligung oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführte oder ausführen ließ. Nach der Tatbestandsumschreibung dieser Regelung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt, so daß die Verjährungsfrist mit Abschluß der ohne Baubewilligung erfolgten Bautätigkeit zu laufen begann. Mit der vierten Bauordnungsnovelle (LGBl 26/1992, in Kraft seit 1.4.1992) wurde § 45 durch einen neuen Absatz "3" wie folgt ergänzt:

Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so ändert das strafbare Verhalten erst wieder mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung"

Damit wurde die konsenslose Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen zum Dauerdelikt erklärt. Da diese Regelung am 1.4.1992 wirksam wurde, ist sie erst auf Tatbestände anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt wurden. Errichtet der Beschuldigte eine Unterstellhalle als auch eine Reithalle bzw deren Zubau und die Doppelgarage mit Abstellraum - wenngleich konsenslos im Sinne der Kärntner Bauordnung - vor ca 12 Jahren und stellt diese Baulichkeit zu diesem Zeitpunkt auch fertig, so ist er verwaltungsstrafrechtlich deshalb nicht verantwortlich, weil nach der alten Rechtslage die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne von § 31 VStG mit Abschluß der ohne Baubewilligung erfolgten Bautätigkeit begann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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