Der gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf "er habe die in den Punkten a) und b) genannten Objekte und Anlagen ohne die Benützungsbewilligung für diese erlangt zu haben, jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauverhandlung am 16.11.1993 in Benützung genommen ..." läuft dem im § 44a lit a VStG normierten Konkretisierungsgebot zuwider, weil er bezüglich der Tatumschreibung nicht jenen § 48 Abs 1 Z 3 lit e der Kärntner Bauordnung festgelegten Tatbestandsmerkmalen entspricht und auch die "verba legalia" die den Tatbestand umschreiben, fehlen.