RS UVS Kärnten 1994/11/03 KUVS-1638/1/94

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Rechtssatz

Gemäß § 23 Gefahren- und Feuerpolizeiordnung ist dem Beschuldigten im Rahmen der an ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ein konkreter Tatvorwurf zu machen, dem zu entnehmen ist, innerhalb welcher Fristen der Rauchfang seines Hauses - einmal monatlich, alle zwei Monate einmal, alle drei Monate einmal oder seltener - zu reinigen ist. In einer Verfolgungshandlung der Behörde nach dieser Gesetzesstelle muß die zuletzt erfolgte Reinigung des Rauchfangs und der nächste Pflichttermin für die Reinigung des Rauchfangs unter Anführung des Datums angeführt werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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